Samstag, 28. November 2015

Verkehrskonzept MD Gelände – Kreuzung L.-Thoma / Ostenstraße



Großen Klärungsbedarf gibt unserers Erachtens es bei der Kreuzung L-Thoma / Ostenstraße. Der Planer hat bisher KEINERLEI Radinfrastruktur vorgesehen. Die Untersuchungen hatten bisher ausschließlich die Leistungsfähigkeit des Autoverkehrs im Fokus.
 

Das Ergebnis ist, mit einer Rechtsabbiegespur in die Ostenstraße könne eine ausreichende Leistungsfähigkeit hergestellt werden. Es ist für uns völlig unverständlich, dass bei der Untersuchung mit dem völlig ungeeigneten Bestand (Fußweg, Radfahrer frei) geplant wird. 

Sehen wir uns mal die Richtung zum MD-Gelände an. Der Radverkehr soll offensichtlich auf dem FUßWEG mit Radfahrer frei geführt werden. Der Fußweg ist beim Geschäftseingang (Comazo) gerade 2 Meter !!!! breit.

Lapidar hieß es sinngemäß. Man plane ja eine Verbindung aus dem MD-Gelände nach Süden Richtung Amper und weiter Richtung Bahnhof. 

  • Verläuft der Rad- und Fußverkehr nur Richtung Süden?  
  • Ist eine vernüftige, regelgerechte, barrierefreie und leistungsfähige Verbindung in Richtung Münchner Straße unnötig?
  • Sieht eine Haupverbindung so aus, dass Radfahrer Schrittgeschwindigkeit fahren müssen?

Hier nochmal zu Erinnerung: Es gibt gültige Beschlüsse vom 28.7.2015, Bürgerbeteiligung MD-Gelände.

  • D10: Radwegangebot in übergeordnetes Verkehrskonzept einbinden – Ja (einstimmig).
  • D11: Der Ausbau von Radwegen oder Schutzstreifen für Radfahrer wo kein Radweg möglich ist an den das Planungsgebiet begrenzenden Straßen und in der Ostenstraße soll geprüft werden – Ja (einstimmig).

Klar ist die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben. Klar MUSS KEIN Radfahrer auf dem Gehweg fahren. Es ist aber unverständlich und nicht nachvollziehbar, die Leistungsfähigkeit einer zweispurige Fahrbahn mit Rechtsabbieger zu planen OHNE den geradeaus verlaufenden Radverkehr mit in die Planung einzubeziehen.

 Wir wollen hier deutlich machen wie "grenzwertig" schon jetzt mit den allgemeinen Regeln zur Anlage von Fuß- und Radwegen umgegegangen wird.

Anforderungen an die gemeinsame Führung von Rad-und Fußverkehr.

Bezüglich der gemeinsamen Führung des Radverkehrs mit dem Fußverkehr bestimmen sowohl RASt (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) als auch ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen).


Die gemeinsame Führung ist

  • nur dort vertretbar, wo die Netz- und Aufenthaltsfunktion beider Verkehre gering ist,
  • ungeeignet im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs
  • unzulässig bei Breiten unter 2,50 m und
  • unzulässig bei Überschreiten der Einsatzgrenze (Verkehrsstärke).


S.17. „Eine sichere, bedarfsgerechte und komfortable Radverkehrsinfrastruktur ist die wichtigste Grundlage für die Förderung des Radverkehrs. Ohne sie ist kein nennenswerter Radverkehrsanteil zu erreichen



S. 25. Entscheidend ist beim Neu-, Um- und Ausbau von Radverkehrsanlagen bzw. der Straßeninfrastruktur allgemein, dass die Radverkehrsanlagen angemessen dimensioniert werden und in diesem Zusammenhang stets der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt wird.

S. 31. Radverkehrsanlagen müssen daher so gestaltet werden, dass Radfahrende insbesondere an neuralgischen Punkten für den Kraftfahrzeugverkehr rechtzeitig und gut erkennbar sind, selbst gute Sichtverhältnisse haben und Konflikte zwischen Fußgängerinnen und Fußgängern und Radfahrenden möglichst vermieden werden.
 

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