Freitag, 27. Juni 2014

Do 03.07.14 16h Umwelt- und Verkehrsausschusses


  1. Ostumfahrung Dachau: Übernahme der Sonderbaulast durch die Stadt Dachau Nordumfahrung Dachau: Übernahme der Planungskosten durch die Stadt Dachau
  2. Südlich Schleißheimer Straße - zwischen Theodor-Heuss-Straße und Kufsteiner Straße Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Nr. E-004 'Augustenanger' (ehemals 'Unteraugustenfeld-Galgenänger') Beschluss über die zukünftige Erschließung
  3. Umgestaltung der Münchner Straße in eine Radfahrer und Fußgänger freundliche Straße
  4. Durchführung eines Radaktionstages
  5. Antrag auf bevorzugte Benennung einer Neubaustraße für den im Jahre 2000verstorbenen Pfarrer Albrecht Köberlin
  6. Baumfällungen am Ascherbach
  7. Ergebnisse der Untersuchung der Radonkonzentration in der Innenraumluft in städtischen Gebäuden
  8. Einführung der Linie 744 zur Verbesserung der Linie 724
  9. Überführung des Probebetriebs auf der Linie 724 an Sonn- und Feiertagen nach Dachau-Süd in einen Regelbetrieb
  10. Anpassung des Busverkehrs am die S-Bahn in den Abendzeiten
  11. Antrag auf Übernahme der Linie 719 in die Grundversorgung
  12. Einführung eines dynamischen Fahrgastinformationssystems (DFI) in Dachau
  13. Kostenloses Bussystem und komplette Neuplanung "Rundumverbesserung" des Bussystem in Dachau
  14. Verschiedenes öffentlich

Was sagen die Straßenbau-Richtlinien zum Thema Gehwegparken?


Straßenplanerisch und verkehrsrechtlich ist vorgesehen, dass Personen auf Gehwegen nebeneinander laufen bzw. störungsfrei aneinander vorbei gehen können. Damit Menschen auf Gehwegen ohne Probleme unterwegs sein können, ist eine Mindestbreite von 2,20 Meter vorgegeben. 
Ausgerichtet auf das Nebeneinandergehen von zwei Personen mit seitlichen Sicherheitsräumen (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen RASt, 6.1.6.1, vgl. RASt 4.7), beträgt die Regelbreite für Gehwege mindestens 2,50 Meter (RASt 6.1.6.1).
Das soll jedoch nicht bedeuten, dass Gehwege auf diese Breite durch Falschparker reduziert werden dürfen. Immerhin dienen Gehwege auch dem Aufenthalt und dem Spiel! Die von manchen kommunalen Behörden tolerierten „Restgehwegbreiten“, die die Falschparker ungesühnt für den Fußverkehr als Gasse übrig lassen, beruhen nicht auf straßenverkehrsrechtlichen und -planerischen Vorgaben. 

Zuständige Behörde

Falschparken wird durch das Ordnungsamt geahndet. „Es ist die Aufgabe des Allgemeinen Ordnungsdienstes, sich um die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Überwachung des ruhenden Verkehrs zu kümmern.“ Die Mitarbeiter/innen der Ordnungsämter entscheiden beim Falschparken nach dem „Opportunitätsprinzip“, das bedeutet sie haben Handlungsfreiheit innerhalb eines gesteckten rechtlichen Rahmens. Die Ordnungsbehörde kann also, muss aber nicht beim Falschparken eingreifen. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Quelle: Fachverband Fußverkehr Deutschland

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