3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das
die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie
die Namen und Anschriften
des Bauherrn und
des Entwurfsverfassers
enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
Foto: Axel Feiereisen |
Eine Bautafel ist nicht vorhanden, vielleicht ist das Vorhaben ja schon in Betrieb?