Dienstag, 12. März 2019

Bündnis fragt nach - Windkraft ermöglichen!

Seit der Einführung der 10-H-Regel für Windkraftanlagen passiert im Landkreis leider nicht mehr viel in Richtung Ausbau der Windkraft. Dabei wird richtigerweise im Bürgerbeteiligungsprojekt DACHAU DENKT WEITER zum Thema Energie geschrieben: "Entwicklungspotenziale sehen Experten für den Landkreis Dachau vor allem bei Windkraft, die sehr günstige Gestehungskosten aufweisen"

Die 10-H-Regel (die lediglich die Privilegierung solcher Bauten im Außenbereich betrifft) entbindet aber die Kommunen nicht davon der Windkraft "substanziell Raum" in Ihren Flächennutzungsplänen einzuräumen. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan wurde sogar aufgegeben. Verschieden Gerichtsurteile zu diesem Thema gelten allerdings weiterhin und fordern genau diesen "substanziellen Raum" für Windkraftanlagen. Daran ändert auch die 10-H-Regel nichts.

Das vorerst letzte Windrad im Landkreis in der Nähe von Erdweg 

Dachau und auch verschiedene andere Kommunen im Landkreis arbeiten derzeit an Änderungen zu Ihren Flächennutzungsplänen. Unserer Meinung nach müssen in diesen Flächennutzungsplänen entsprechender Raum für die Windkraftnutzung ausgewiesen werden.

Dazu hat das Bündnis folgende Anfrage gestartet:

Die Stadt Dachau klärt mit dem Landkreis Dachau bzw. der ansonsten zuständigen Genehmigungsbehörde, in welchem Ausmaß Flächen als Windvorrangzonen ausgewiesen werden müssen, um wiederum dessen Genehmigung zum neuen Flächennutzungsplan erhalten zu können. 

Begründung: 

Im Steckbrief zum Thema Energie wird unter anderem der Windkraft erhebliche Entwicklungsmöglichkeiten zugeschrieben. Um dieses Potenzial auch angesichts bzw. trotz der derzeit noch bestehenden 10-H-Regel und einer stark wachsenden Region zu sichern, ist es notwendig entsprechende Windvorrangzonen in Flächennutzungsplänen auszuweisen und damit von anderweitigen Nutzungen frei zu halten. In verschiedenen Gerichtsurteilen wurden in der Vergangenheit demnach Kommunen auch dazu verpflichtet der Windkraft entsprechend substanziell Raum in Flächennutzungsplänen einzuräumen. Da der Landkreis bzw. eine übergeordnete Genehmigungsbehörde gemäß §6 Baugesetzbuch einer Änderung eines Flächennutzungsplans genehmigen und diesen u.a. auch hinsichtlich der Einhaltung solcher Urteile überprüfen muss, sollte dieser Sachverhalt frühzeitig geklärt werden.

dazu auch ein Bericht in der SZ

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