Mittwoch, 1. November 2017

Gemeinwohl 6: Stärkung der Gemeinwohlziele in der Innenentwicklung – Erweiterung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten

Handlungsfähigkeit der Kommunen stärken – planungsrechtliche Instrumente schärfen


Stärkung der Gemeinwohlziele in der Innenentwicklung – Erweiterung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten


Etwa die Hälfte der Wohnungsbautätigkeit in Großstädten erfolgt im Innenbereich auf der Grundlage von § 34 BauGB. Der Rechtsanspruch des Eigentümers auf Erteilung einer Bau-genehmigung stützt sich hier ausschließlich auf städtebauliche Kriterien, insbesondere das Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der Nutzung. Gemeinwohlbelange (An-teil sozial gebundener Wohnungen, Infrastrukturkosten) bleiben dagegen unberücksichtigt. Um mit der erforderlichen Effektivität den Gemeinwohlbelangen in diesen Bereichen Geltung zu verschaffen, bedarf es einer Verbesserung der kommunalen Handlungsoptionen. Vorgeschlagen wird hierzu, die Festsetzungsmöglichkeiten in einfachen Bebauungsplänen durch einen neuen § 9 Abs. 2d BauGB zu erweitern, der in definierten Bereichen für neue Bauvorhaben einen Beitrag zum Gemeinwohl als Genehmigungsvoraussetzung ermöglicht.


An der Veräußerungsbereitschaft der Eigentümer mangelt es meist aus vielfältigen persönlichen und ökonomischen Gründen. Einerseits betreiben Eigentümer private Bodenbevorratung und halten beispielsweise Flächen für ihre Kinder oder Enkel vor. Andererseits unterbleibt eine Veräußerung der Flächen oft auch deshalb, weil Grundstücke in der Hand von verstreuten Erbengemeinschaften liegen oder die Eigentümer wirtschaftlich oder mental überfordert sind. Zudem sehen Eigentümer von potenziellem Bauland angesichts des historisch niedrigen Kapitalmarktzinsniveaus keine ökonomisch sinnvollen Anlagealternativen. Von zunehmender Bedeutung sind indes das Halten und der gezielte Erwerb von Boden durch Private als Spekulationsobjekt. Im Ballungsraum München agieren „Land Banker“ und erwerben baureife Grundstücke von vornherein in spekulativer Absicht ohne Interesse an baulicher Nutzung.

Ein weiteres Hemmnis für eine Entwicklung: Häufig können brachliegende Einzelgrundstücke lediglich gemeinsam mit benachbarten Grundstücken sinnvoll umgenutzt und revitalisiert werden. Nach einem Zwischenerwerb ist oft eine grundstücksübergreifende und strukturelle Neuordnung durch eine städtebauliche Gesamtmaßnahme erforderlich. Es besteht damit offensichtlich Bedarf an einem adäquaten durchsetzungsstarken Steuerungsinstrument. Insofern weist das geltende Städtebaurecht eine Regelungslücke auf.


Das Deutsche Institut schlägt hier die Innenentwicklungsmaßnahme (IEM) vor. Städten und Gemeinden soll eine durchsetzungsstarkes Instrument gegenüber kooperationsunwilligen Grund-stückseigentümern an die Hand gegeben werden, mit der sich eine Bebauung der betreffenden Flächen realisieren lässt....

Eine Bauverpflichtung mit Fristsetzung, die sich aus der IEM-Satzung oder dem IEM-Bebauungsplan ergibt, soll eine zeitnahe Bebauung der Grundstücke entsprechend der Stadtent-wicklungskonzeption der Gemeinde sicherstellen. Erfüllt der Eigentümer die Bauverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist, soll die Gemeinde ein angemessenes Angebot zum freihändigen Erwerb unterbreiten (aktives Ankaufsrecht).

Das klingt zunächst einmal etwas utopisch, der Vorschlag muss auch erst einmal ins Baugesetzbuch aufgenommen werden. Es zeigt aber, dass die Fachleute ganz klar erkannt haben, dass der "freie" Markt überfordert ist und die Kommunen in ihrer Planungshoheit gestärkt werden müssen.

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