Satzung

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.05.2016 geänderte Fassung
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Organisationsrichtlinien des Trägervereins Bündnis für Dachau

1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Bündnis für Dachau“. Er versteht sich als Wählergruppe (Wahlvorschlagsträger) nach Art.23 des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes. Er ist ein freier Zusammenschluss kommunalpolitisch engagierter Bürgerinnen und Bürger der Großen Kreisstadt Dachau und hat den Status eines nicht ins Vereinsregister eingetragenen Vereins.
1.2 Sitz des Vereins ist Dachau.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Ziele
2.1 Zweck des Vereins ist Mitwirkung an der Kommunalpolitik der Großen Kreisstadt Dachau. Dazu stellt er als eigenständige Wählergruppe mit eigenem Kommunalwahlprogramm einen Wahlvorschlag für die Dachauer Stadtratswahl auf.

Wahlvorschlag und Wahlprogramm verfolgen folgende kommunalpolitische Schwerpunkte:

  • Solidarität mit schwächeren Mitbürgerinnen und Mitbürgern, gleich welcher
    gesellschaftlichen, sozialen, ethnischen oder kulturellen Herkunft
  • Umverteilung städtischer Haushaltsmittel für soziale, ökologische und kulturelle Belange
  • Verstärkung von umweltverträglicher, ökologisch bewusster Stadtentwicklung
  • Vorrang für ausreichende, bezahlbare und menschenwürdige Wohnstätten
  • Kulturelle Teilhabe für alle
  • Kulturelle Vielfältigkeit
  • Transparente und gerechte Entscheidungs-, Finanzierungs- und Zuwendungsstrukturen
  • Demokratie und Bürgerbeteiligung
  • Verhinderung von Verschwendung, Selbstbedienung und Privilegierung

2.2 Der Verein verwirklicht seine Ziele durch Zusammenschluss von Mitgliedern
dreier Gruppen zu einem kommunalpolitischen Wahlbündnis:

  • Parteilose Bürgerinnen und Bürger, die die programmatischen
    Schwerpunkte des Vereins unterstützen.
  • Parteilose Bürgerinnen und Bürger aus sozial, ökologisch, kulturell und
    zeitgeschichtlich / menschenrechtlichen Vereinigungen und Initiativen
    in der Stadt Dachau

2.3 Zur Erfüllung der Forderungen des BayGemWahlGes Art. 23/(6) führt der
Wahlvorschlag des Bündnisses den Namen: „Bündnis für Dachau: Unabhängige
und ÖDP“

3 Unabhängigkeit
3.1 Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
3.2 Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder (Träger) erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Davon unberührt bleiben Vergütungen aus der Tätigkeit etwaiger Stadträtinnen
und Stadträte. Über deren Verwendung entscheidet die etwaige
Gruppe oder Fraktion des Wahlbündnisses im Stadtrat im Benehmen mit
dem Vorstand des Vereins. Der Trägerversammlung ist darüber Rechenschaft
zu geben.
3.4 Keine Person innerhalb und außerhalb des Vereins darf durch Ausgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

4 Auflösung
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß den Mitgliedern mit der Einladung
zur Trägerversammlung zugehen. Für eine Auflösung sind mindestens 3/4 der
Stimmen der auf der Trägerversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen
Zwecke/Ziele fällt das Vereinsvermögen an den Arbeitskreis Asyl Dachau.

5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied (Träger) des Vereins können natürliche Personen werden, die sich
zu den unter 2.1 definierten Zielen bekennen, die unter 2.2 genannten
Kriterien erfüllen und die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Sie
erklären ihre Mitgliedschaft durch Unterschrift bei der Vereinsgründung
und Konstituierung der Trägerversammlung.
5.2 Über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern (Trägern) entscheidet der
Vorstand. Er muss diese Entscheidung der nächsten Trägerversammlung
bekannt geben. Einsprüche werden von der Trägerversammlung verbindlich
entschieden.
5.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitglieds
(Trägers) aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Ein
Ausschluss kann von der Trägerversammlung beschlossen werden, wenn
ein Mitglied (Träger) den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder dem
Ansehen des Vereins durch sein Verhalten Schaden zufügt. Für den Ausschluss
ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Träger notwendig. Vor der
Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Jeder Ausschluss
ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zu begründen.


6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Trägerversammlung
  • der Vorstand
  • die Stadtratsfraktion oder -gruppe


7 Trägerversammlung
7.1 Die ordentliche Trägerversammlung findet in den ersten sechs Monaten
eines Geschäftsjahres statt. Ausnahmen/Verschiebungen sind vom amtierenden
Vorstand schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand (in dringlichen Fällen vom Vorsitzenden im Einvernehmen
mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied) mit einer Frist
von 14 Tagen (in dringlichen Fällen mit einer Frist von 5 Tagen) schriftlich
unter Angabe eines Tagesordnungs-Vorschlags einberufen.
7.2 Im Übrigen soll die Trägerversammlung mindestens ein weiteres Mal per
anno zur Entgegennahme von Berichten ihrer Mandatsträger zusammentreten.
7.3 In der Trägerversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen
oder Mehrfachstimmen sind unzulässig.
7.4 Die Trägerversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstands
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans
    (inkl. Festlegung des Mitgliedsbeitrags)
  • Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Stadtrats-Gruppe
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Organisationsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschlüsse
  • Aufstellung von Wahlvorschlagslisten
  • Beschluss über Programme und Richtlinien
  • Beschlussfassung über grundsätzliche Erklärungen des Vereins
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Ausschüssen

7.5 Die Trägerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse zur Änderung der Organisationsrichtlinien bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
7.6 Die Trägerversammlungen werden von der Sprecherin oder dem Sprecher
geleitet. Für Wahlen zum Vorstand und für Listenaufstellungen bestimmt
die Trägerversammlung aus ihrer Mitte eine Wahlleitung.
Über die Trägerversammlung ist ein Beschlussprotokoll durch eine vor Versammlungsbeginn
zu bestimmende Protokollführerin oder einen Protokollführer
anzufertigen.
7.7 Eine außerordentliche Trägerversammlung ist vom Vorstand mit derselben
Frist wie ordentliche Trägerversammlungen, in dringenden Fällen mit einer
Frist von mindestens fünf Tagen, einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitgliedschaft es verlangen.

8 Vorstand
8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus

  • mindestens drei und höchstens sechs gleichberechtigten Mitgliedern
  • einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister

Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder (jedoch nicht den
Schatzmeister / die Schatzmeisterin) zum Ansprechpartner für die Presse.
8.2 Die Fraktions- oder Gruppensprecherin oder der Fraktions- oder Gruppensprecher
gehört dem Vorstand kraft Amtes mit beratender Stimme an.
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Trägerversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Für jede Vorstandsfunktion ist ein einzelner Wahlgang
vorzunehmen.
8.3 Der Verein wird durch alle Vorstandsmitglieder einzeln gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
8.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder in begründeten
Fällen im Umlaufverfahren. In Sitzungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder. Im Umlaufverfahren ist grundsätzlich
Einstimmigkeit erforderlich. Rechtsgeschäfte, die über den Haushaltsplan
hinausgehen oder einen Geschäftswert von EURO 500,- überschreiten,
bedürfen stets einer Beschlussfassung des Vorstands.
8.5 Der Vorstand ist zuständig für

  • die Aufstellung der Haushaltspläne, G+V-Rechnungen und Jahresberichte,
    ferner etwaiger Wahlkampfbudgets.
  • die allgemeine Aufsicht über die Gesch.ftsführung einschließlich
    der Regelung der Zuständigkeiten und Bevollmächtigungen einzelner Vorstandsmitglieder.
  • die Vorbereitung, Einberufung und Abwicklung der Trägerversammlung.
  • die Durchführung der laufenden Aktivitäten, Wahrnehmung der Kontakte
    und Abgabe der Erklärungen des Vereins, sofern diese nicht in die
    Zuständigkeit der Stadtrats-Gruppe oder -Fraktion fallen.
  • die Erarbeitung und Vorlage eines Vorschlags für die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten-Liste zur Stadtratswahl.


9 Revision
Die Trägerversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung mindestens
alle zwei Jahre prüfen und der Trägerversammlung Bericht erstatten.

10 Stadtrats-Gruppe bzw. -Fraktion
Die in den Stadtrat gewählten Vertreterinnen/Vertreter des Wahlbündnisses
bilden analog der Geschäftsordnung des Stadtrats eine Gruppe, ab drei Mandatsträgerinnen/
Mandatsträgern eine Fraktion. Sie trägt denselben Namen, wie der Verein: Bündnis für Dachau.

10.1 Die Gruppe oder Fraktion vertritt die in Wahlprogrammen und weiteren
kommunalpolitischen Beschlüssen formulierte Politik des Wahlbündnisses
und wird im Sinne dieser Forderungen mit politischen Anträgen und öffentlichen
Erklärungen initiativ.
10.2 Sie kann nach politischen Erfordernissen Bündnisse (Fraktions- oder Ausschussgemeinschaften)
eingehen. Diese bedürfen der Genehmigung durch
die Trägerversammlung.
10.3 Sie erstattet mindestens zweimal jährlich und auf Beschluss des Vorstands
oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der
Trägerversammlung Bericht über ihre Arbeit.
10.4 Sie soll, im Benehmen mit dem Vorstand, in der Regel einmal jährlich der
Öffentlichkeit einen Arbeitsbericht vorlegen.

11 Geschäftsführung
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte sowie zur Unterstützung von Vorstand
und Kuratorium kann eine Geschäftsstelle eingerichtet und/oder
eine Zeitkraft beschäftigt werden. Über etwaige Kosten und Personen dafür
entscheidet der Vorstand.

12 Aufstellung von Wahlvorschlägen
12.1 Die Aufstellung eines Wahlvorschlags zur Teilnahme an der Dachauer
Stadtratswahl wird von der Trägerversammlung aufgrund eines Listenvorschlags
durch den Vorstand vorgenommen.
12.2 Die Gestaltung der Liste orientiert sich an einer angemessenen Beteiligung
der Mitgliedergruppen (s. 2.2)
12.3 Bei der Beschlussfassung über die Wahlvorschlagsliste ist nach folgenden
Kriterien zu verfahren:

  • Der Listenvorschlag des Vorstands sollte so viele Positionen umfassen,
    wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Zusätzlich sind drei Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber zu nominieren.
  • Zuerst werden etwaige Gegenvorschläge/-kandidaturen zum Listenvorschlag
    des Vorstands abgestimmt. Dabei ist in der Reihenfolge der strittigen
    Listenplätze vorzugehen.
  • Anschließend wird über die Vorschlagsliste in der aus 12.2 folgenden
    Reihung abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt über den Gesamtvorschlag,
    wenn die Trägerversammlung damit einverstanden ist. Verlangt ein
    abstimmungsberechtigtes Mitglied der Trägerversammlung dies,
    muss über Einzelpositionen der Liste abgestimmt werden.
  • Die Abstimmungen sind entspr. Art.26/(1) BayerGemWGes geheim per
    Stimmzettel durchzuführen. Die Aufstellungsversammlung ist
    schriftlich zu protokollieren.
  • Treten nach abgeschlossener Listenaufstellung (etwa durch nachträglichen
    Rücktritt, Wohnortwechsel oder Todesfall) Veränderungen auf, wird die
    Liste durch Aufrücken der jeweils nächstplatzierten Kandidatinnen/
    Kandidaten entsprechend angepasst, die frei werdenden letzten Plätze durch Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber aufgefüllt.
  • Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Artikel 24-28 des Bayerischen
    Gemeindewahlgesetzes vom 07.11.2006.


13 Geschäftsordnungsverfahren
Für die Vorbereitung und Abwicklung von Versammlungen, Sitzungen,
Rechenschaftsberichten, Auftragserteilungen, Protokollierungen etc. gelten
die Geschäftsordnungsbestimmungen der Vereinsgesetze analog.

14 Schlussbestimmung
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind im Falle einer Änderung
oder Auflösung des Vereins zugleich gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.

Dachau, den 09.05.2016
Sprecher des Vorstands Schatzmeister

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