Donnerstag, 11. Januar 2018

Antrag: Recht des Stadtrats auf Informationen zu Gewerbesteuerzahlungen

Antrag der Fraktionen CSU, Grüne, Bündnis für Dachau, ÜB, FW, sowie BfD, AG Moll/Seidl

Antrag: Recht des Stadtrats auf Informationen zu Gewerbesteuerzahlungen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Hartmann,

Das Gewerbesteueraufkommen hat und wird uns weiter beschäftigen. Im Rahmen der Bürger-beteiligung zum Gewerbeentwicklungskonzept war dies ein Thema. Im Rahmen von Entschei-dungen im Bauplanungsrecht (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne u.a.) werden Fragen zum Gewerbesteueraufkommen in Dachau innerhalb des Stadtrates gestellt werden.
Wenn die Mitglieder des Stadtrates qualifiziert eine nachhaltige Politik für die Stadt machen wollen, dann müssen sie auf Augenhöhe mitdiskutieren können. Unabhängig vom Sachverhalt hat der Stadtrat die Verwaltung zu kontrollieren. Wenn ihm die Grundlagen dafür nicht zu Verfügung gestellt werden (dürfen) – wie in ganz Bayern Praxis – ist das nicht möglich. Wir möchten die in Bayern praktizierte Praxis in Frage stellen.

Auch nach dem Bündnis-Antrag vom 13.02.2017, behandelt im Haupt- und Finanzausschusses des Stadtrates am 28.06.2017 als Tagesordnungspunkt 3, ist weiter unklar, welche "Gestaltungsmöglichkeiten" Unternehmen bei der Gewerbesteuer haben. Daher möchten wir durch unseren folgenden Antrag eine größere Transparenz für den Stadtrat zu dem Thema Gewerbesteuer erreichen, um zukünftige Entscheidungen für unsere Stadtentwicklung auf fundierter Basis und vor dem Hintergrund knapper Flächen treffen zu können.

Die Stadtratsfraktionen stellen daher folgenden Antrag:

1.) Die Stadtverwaltung informiert mindestens einmal jährlich in nicht-öffentlicher Sitzung die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses bzw. hilfsweise den Stadtrat über das Gewerbesteueraufkommen in der Stadt und legt eine Liste der größten 25 Gewerbesteuerzahler im Bereich der Stadt Dachau mit Angabe des jeweiligen Gewerbesteueraufkommens und der Bemessungsgrundlagen hierfür bezogen auf den einzelnen Gewerbesteuerzahler vor.

2.) Da erfahrungsgemäß das Aufkommen der Gewerbesteuer von Jahr zu Jahr starken Schwankungen unterliegt, ist die unter Ziffer 1 dieses Antrages genannte Aufstellung jeweils für einen Zeitraum der letzten vier Kalenderjahre (2012-2016) darzustellen.


Begründung

In der Bauausschusssitzung vom 24.10.2017 trat bei mehreren Tagesordnungspunkten die Frage auf, wie der Stadtrat Entscheidungen über Gewerbeflächenausweisungen und die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes treffen soll, wenn ihm die hierfür notwendigen Informationen und Grundlagen, insbesondere hinsichtlich des aktuell bestehenden Gewerbe-steueraufkommens, nicht zur Verfügung stehen. In der Sitzung hatten hierauf mehrere Ausschuss-mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses parteiübergreifend ausdrücklich hingewiesen.

In der Beschlussvorlage zum Tagesordnungspunkt 3 des Haupt- und Finanzausschusses wurde eine Einschätzung einer mit der Fragestellung beauftragten nicht namentlich benannten Rechts-anwaltskanzlei den Ausschussmitgliedern bekannt gegeben. Aufgrund dieser Einschätzung sahen wir uns veranlasst, ebenfalls die aufgeworfene Frage einer juristischen Prüfung zu unterziehen.

Wir legen diesem Antrag als Anlage 1 die entsprechenden Kommentarfundstellen der maßgeblichen Kommentare zur Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) vor und dürfen hierbei insbes. auf die gelb markierten zentralen Aussagegen verweisen. Als Ergebnis ist offensichtlich, dass dem Stadtrat nach entsprechender Antragsstellung und Beschluss des Stadtrats ein klagbarer Auskunftsanspruch gemäß Art. 30 Abs. 2 BayGO gegen den Oberbürgermeister zusteht.

Dies betrifft insbes. alle Fragestellungen, die mit Entscheidungen des Stadtrates in kausalem Zusammenhang stehen und die für die Entscheidung des Kollegialorgans Stadtrat daher von Bedeutung sind.

Eine Einschränkung kann sich aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen bzw. der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen ergeben. Zu letzteren berechtigten Interessen gehört ebenfalls die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO.

Eine Beschränkung aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht für die oben aufgeworfene Frage nicht. Einer Zustimmung bzw. Einwilligung des Betroffenen bedarf es hierfür nicht, da die Auskunftserteilung und damit Nutzung der gewonnenen Daten (Art. 4 Abs. 7 BayDSG) über Art. 17 Abs. 3 BayDSG gerechtfertigt ist. Danach ist die Weitergabe von Daten zur Ausübung des Aufsichts- und Kontrollrechts [hier des Stadtrates nach Art. 30 Abs. 3 BayGO] vom Zweck der Datenerhebung gedeckt.

Eine Beschränkung aufgrund des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO Abgabenordnung besteht ebenfalls nicht. Auf die zwischenzeitlich umfassende Rechtsprechung zum Verhältnis Auskunfts-rechte des Gemeinderates/Stadtrates und Beschränkung durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO darf nochmals verwiesen werden.
(Vgl. grundlegend hierzu OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.1997, Az. 15 A 3432/94 zum Themenbereich Vergnügungssteueraufkommen; VG Wiesbaden vom 08.05.2013 Az. 7 K 1454/12.WI mit nachfolgender Bestätigung durch VGH Hessen vom 15.12.2014 Az. 8 A 1416/13.Z zum Gewerbesteueraufkommen bei Windkraftanlage in der betreffenden Gemeinde; VG Magdeburg vom 09.11.2015 Az. 9 B 745/15 zur Auskunft wegen des Rückganges der Gewerbesteuereinnahmen im Rahmen der Haushaltsplanung).

Die Stellungnahme der namentlich nicht genannten Rechtsanwaltskanzlei geht damit völlig fehl und stellt eine Themaverfehlung der betreffenden Rechtsfrage dar. Wir nehmen daher hier davon Abstand, uns mit dieser verfehlten Stellungnahme inhaltlich auseinanderzusetzen.

Die Beantwortung der Fragestellung ergibt sich schon unmittelbar aus den hier als Anlage 1 vorgelegten Kommentarfundstellen, welche auch der durch die Stadt beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung gestanden hätten müssen. Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses im Rahmen des gemeindlichen Überwachungs- und Kontrollrechtes nach Art. 30 Abs. 3 BayGO ist gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ausdrücklich gesetzlich geregelt und damit ebenfalls gerechtfertigt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf die ausführlichen inhaltlichen Begründungen in oben zitierter Rechtsprechung, welche im Einklang mit den von uns vorgelegten Kommentarfundstellen steht.

Gemeinderatsmitglieder sind deshalb berechtigt, soweit dies für ihre Kontrolltätigkeit erforderlich ist, auch personenbezogene Unterlagen der Verwaltung einzusehen. Es ist davor zu warnen, unter Hinweis auf den Datenschutz bzw. das Steuergeheimnis die Verwaltung gegenüber dem Gemeinderat/Stadtrat vollständig abzuschotten.





Kai Kühnel - Fraktion Bündnis für Dachau
Florian Schiller - Fraktion CSU
Claus Weber – Fraktion Freie Wähler Dachau
Rainer Rösch – Fraktion ÜB
Thomas Kreß - Fraktion der Dachauer Grünen
Norbert Winter- Bürger für Dachau
Jürgen Seidl - AG Moll /Seidl


Anlage: Auszüge aus Wittmann/ Grasser/ Glaser
Bayerische Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und KommZG – Kommentar -


Bauherren in den Beschlussvorlagen benennen

Anlass:
Die bisherige Praxis der Verwaltung Bauherren in Einzelfällen in den Beschlussvorlagen zu benennen in anderen Fällen wiederum nicht, ist für uns nicht nachvollziehbar, deswegen stellen wir folgenden


Antrag

In Zukunft sind grundsätzlich die Bauherrendaten einschließlich der Namen der Bauherren in der öffentlichen Bauausschuss- bzw. Stadtratssitzung und in der Tagesordnung bekannt zu geben.

Begründung

Bayerischer Gemeindetag: 14.07.2014
Aufgrund zahlreicher Anfragen, welche Bauherrendaten bei der Behandlung eines Bauantrags in der öffentlichen Stadtratssitzung und der Tagesordnung bekanntgegebenen werden dürfen, weist der Bayer. Gemeindetag nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz auf die dort vertretene Auffassung hin.

Danach sind Bauanträge grundsätzlich in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu behandeln (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO). In der Tagesordnung zu der Stadtratssitzung sowie bei der Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung sind dabei die Bauherrendaten bekannt zu geben, die zur Bezeichnung des Bauvorhabens erforderlich sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Tagesordnungspunktes ist es im Regelfall erforderlich, dass der Bauort (Straße und Hausnummer oder Fl.-Nr.) und die Art des Bauvorhabens genannt werden. Fraglich ist, ob darüber hinaus der Name des Bauherren genannt werden muss, da es sich beim Bauvorhaben um eine sachbezogene Angelegenheit handelt. Im Hinblick auf das dafür vorgetragene Argument, dass die mit der Publizierung der Tagesordnung und der Behandlung in öffentlicher Sitzung verbundene Kontrollfunktion, z. B. im Hinblick auf eine mögliche Bevorzugung einzelner Bauherren, nicht ausgeübt werden kann, wenn deren Namen nicht genannt wird, erhebt der Datenschutzbeauftragte gegen die Nennung des Namens des Bauherren keine Einwände.

Nicht notwendig sei allerdings die Bekanntgabe der Anschrift bzw. des Wohnorts des Bauherren. Diese Daten dürften daher in der Tagesordnung und in der Sitzung nicht bekanntgegeben werden. Haben Bauplatz und Bauherr dieselbe Anschrift, müsse der Bauherr deren Veröffentlichung unter der Bezeichnung des Bauplatzes aber hinnehmen. Soll die Tagesordnung zusätzlich im Internet z.B. auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, ist der Name des Bauherren entweder wegzulassen oder zu anonymisieren, soweit dieser für die Information der Öffentlichkeit nicht zwingend erforderlich ist. Dies ist bei der Behandlung von Bauanträgen in der Regel der Fall. Im Zweifelsfall wird im Zuge der Diskussion die Sitzungsleitung die ZuhörerInnen bitten den Raum zu verlassen um die Nichtöffentlichkeit herzustellen; nachdem sensible Daten besprochen wurden, werden die ZuhörerInnen wieder hereingebeten.


Kai Kühnel – Stadtrat

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