Sonntag, 1. November 2020

Bündnis fordert Konsequenzen - Wirtschaftsförderung ist keine Einbahnstraße


Antrag des Bündnis für Dachau - Vollzug des Baurechts bezüglich „Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan 145/08
  

die Stadt Dachau hat in der Vergangenheit den ehemaligen Entsorgungsbetrieb Fink massiv unterstützt und dem Betrieb sogar ermöglicht mitten im Grünzug zwischen Karlsfeld und Dachau anzusiedeln. Mit der oben genannten Satzung wurde der ursprüngliche Vorhaben- und Erschließungsplan 103/98 ersetzt, um dem Betrieb die Möglichkeit zu geben dessen Leistungsfähigkeit zu erhöhen, aber auch den Betrieb ansehnlicher in die Landschaft einzubetten. Zwischenzeitlich wurden die Fristen zur Umsetzung im Durchführungsvertrag bis zum 31.12.2020 verlängert und eine Bauvoranfrage zum Bau einer begrünten Sichtschutzwand und einem Büro- und Sozialraumgebäude positiv beschieden. In dieser Bauvoranfrage wurde eine Umsetzung der Maßnahmen bis Ende 2020 zugesichert. Seit Inkrafttreten der oben genannten Satzung wurde allerdings der geplante Ausbau trotz Fristverlängerung nicht vollzogen und trotz der bereits bestehenden teilweisen Nutzung der Erweiterungsflächen die städtebaulich geforderten Maßnahmen zur Eingrünung des Geländes nicht durchgeführt. 

 Das Bündnis für Dachau stellt dazu folgenden 

Antrag: 

Eine Durchführung der Maßnahmen ist bis Ende 2020 nicht mehr möglich. Daher vollzieht die Stadtverwaltung das geltende Baurecht zur genannten Satzung und hebt den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan 145/08 auf und verfügt den Rückbau des Geländes in den ursprünglichen Zustand. 

Begründung: 

Die Stadt Dachau ist darauf angewiesen, dass sich leistungsfähige Betriebe im Stadtgebiet ansiedeln. Dazu werden entsprechend knappe und wertvolle Flächen zur Verfügung gestellt, aber auch notwendige Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Wurden allerdings, wie im Falle der oben genannten Satzung zu vermuten ist, die Erweiterungen wegen fehlender Wirtschaftlichkeit nicht gebaut und wichtige Ausgleichsmaßnahmen nicht durchgeführt, müssen entsprechend dem Baurecht die festgelegten Rechtsfolgen vollzogen werden.

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