Freitag, 27. Juni 2014

Was sagen die Straßenbau-Richtlinien zum Thema Gehwegparken?


Straßenplanerisch und verkehrsrechtlich ist vorgesehen, dass Personen auf Gehwegen nebeneinander laufen bzw. störungsfrei aneinander vorbei gehen können. Damit Menschen auf Gehwegen ohne Probleme unterwegs sein können, ist eine Mindestbreite von 2,20 Meter vorgegeben. 
Ausgerichtet auf das Nebeneinandergehen von zwei Personen mit seitlichen Sicherheitsräumen (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen RASt, 6.1.6.1, vgl. RASt 4.7), beträgt die Regelbreite für Gehwege mindestens 2,50 Meter (RASt 6.1.6.1).
Das soll jedoch nicht bedeuten, dass Gehwege auf diese Breite durch Falschparker reduziert werden dürfen. Immerhin dienen Gehwege auch dem Aufenthalt und dem Spiel! Die von manchen kommunalen Behörden tolerierten „Restgehwegbreiten“, die die Falschparker ungesühnt für den Fußverkehr als Gasse übrig lassen, beruhen nicht auf straßenverkehrsrechtlichen und -planerischen Vorgaben. 

Zuständige Behörde

Falschparken wird durch das Ordnungsamt geahndet. „Es ist die Aufgabe des Allgemeinen Ordnungsdienstes, sich um die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Überwachung des ruhenden Verkehrs zu kümmern.“ Die Mitarbeiter/innen der Ordnungsämter entscheiden beim Falschparken nach dem „Opportunitätsprinzip“, das bedeutet sie haben Handlungsfreiheit innerhalb eines gesteckten rechtlichen Rahmens. Die Ordnungsbehörde kann also, muss aber nicht beim Falschparken eingreifen. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Quelle: Fachverband Fußverkehr Deutschland

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