Weder die Diskussion noch das Ergebnis zum Thema Spielplätze
bei privaten Wohnanlagen in der letzten Bauausschusssitzung hat uns überzeugt.
In der Bayerischen Bauordnung Art 7 Abs 2 ist eindeutig
geregelt, dass solche Spielplätze dauerhaft zu errichten sind. Dauerhaft heißt
nicht, dass die Anlagen der privaten Willkür der Besitzer unterworfen sind. Die
Derugulierungspartei CSU will aber das Gesetz nicht akzeptieren und schreibt
der Dachauer Verwaltung indirekt zusammen mit der Mehrheit des Freien Wählers
vor, das bayerische Gesetz durch Nichtkontrolle zu unterlaufen.
Wir wollen mit unserem Antrag erreichen, dass eine gangbare
Alternative den Bauwilligen zur Verfügung gestellt wird, wenn es Ihnen nicht
möglich ist einen Spielplatz auf eigenen Grund nachzuweisen.
Einführung einer
Spielplatzablöse
Antrag:
Die
Stadt Dachau prüft die Möglichkeiten zur Einführung einer Spielplatzsatzung nach
dem Muster der bereits bestehenden Satzung der Stadt Regensburg nach Art 7 der Bayrischen
Bauordnung und den entsprechenden Vollzugshinweisen hierzu und führt nach
Möglichkeit eine solche Abgabe ein.
Begründung:
Im
Rahmen der Bauausschusssitzung vom 21.01.2014 wurde der SPD Antrag zu einer
Kartierung von Kinderspielplätzen in privaten Wohnanlagen ab 3 Wohneinheiten
behandelt. Im Laufe der Sitzung wurde offenkundig, dass eine solche Kartierung
nicht möglich ist und somit von Seiten der Stadt Dachau nicht gewährleistet
werden kann, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Kinderspielplätze in größeren
Wohnanlagen auf Dauer bestehen.
Neben
der gängigen Praxis, dass solche Spielplätze nach kurzer Zeit aus Wohnanlagen
wieder verschwinden, sind solche Spielplätze meist viel zu klein, schlecht
ausgestattet und an unattraktiven Stellen platziert.
Die
wesentlich bessere Alternative dazu wäre, die Einnahmen aus einer Spielplatzablöse
in neue attraktive Spielplätze bzw. in die Erweiterung und Aufwertung
bestehender Spielplätze in städtischer Hand zu investieren. Solche Spielplätze
sind von dauerhaftem Bestand. Zudem haben diese den Vorteil, dass hier
Treffpunkte für ganze Wohnquartiere entstehen können, während Spielplätze auf
Privatgrund meist ungenutzt bleiben.
Kai
Kühnel
Für
die Fraktion Bündnis für Dachau
Siehe auch §9 Regensburger Satzung
§ 9 Ablösebeträge für Kinderspielplätze
(1) Kann der
Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück oder auf einem
geeigneten Grundstück in der unmittelbaren Nähe herstellen, so kann er seine
Verpflichtung nach dieser Satzung auch dadurch erfüllen, daß er sich der Stadt
Regensburg gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Unterhaltung
eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen. Das gilt aber nur,
wenn die Stadt Regensburg in der Nähe des Baugrundstücks anstelle des Bauherrn
den vorgeschriebenen Kinderspielplatz oder einen der Allgemeinheit zugänglichen
Kinderspielplatz herstellt oder herstellen läßt.
(2) Stellt die
Stadt Regensburg anstelle des Bauherrn den vorgeschriebenen Kinderspielplatz
(privater Kinderspielplatz) her, so hat der Bauherr die vollen Kosten für die
An-lage und Unterhaltung dieses Kinderspielplatzes zu tragen. Dies gilt
entsprechend, wenn die Stadt Regensburg eine Gemeinschaftsanlage nach Art. 53
und 54 BayBO errichtet.
(3) Stellt die
Stadt Regensburg einen der Allgemeinheit zugänglichen Kinderspielplatz her, so
hat der Bauherr einen Ablösebetrag in Höhe der angemessenen Kosten, unter
Berücksichtigung der Anforderungen der §§ 2 und 4 dieser Satzung und der Kosten
des Unterhalts, zu entrichten. Der Verpflichtete kann durch Vertrag mit der
Stadt Regensburg die Unterhaltung des Kinderspielplatzes übernehmen.
(4) Die Stadt
Regensburg kann vor Beginn des Bauvorhabens Sicherheitsleistungen in Höhe der
sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge verlangen.
Ein Danke für den Entwurf an Michael Eisenmann
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