Antrag: Rückbau Stacheldraht im Stadtgebiet
1. Die Bauaufsichtsbehörde wird beauftragt in Dachau rechtmäßige Zustände herzustellen, was die Einfriedung von Grundstücken mit Stacheldraht betrifft.
2. Über den Erfolg der Aktion wird innerhalb von 2 Monaten im Bauauschuss und im Bürgermagazin berichtet.
Begründung
Seit Jahren moniert das Bündnis für Dachau im Bauauschuss die Gefährdung durch die Verwendung von Stacheldraht an Einfriedungen. Mit dem Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz ist eine Rechtsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde tätig zu werden gegeben.
Selbst an Grundstücken der Stadtbau GmbH finden wir an öffentlichen Grünanlagen Einfriedungen mit Stacheldraht. Hier wird billigenden in Kauf genommen, dass Kinder durch Verletzungen ihre Grenzen aufgezeigt bekommen.
Süddeutsche Zeitung 11. Mai 2010 Nachbarschaft - Keine Grenze aus Stacheldraht
Mauer, Hecke und Zaun - alles ist in Ordnung, um sich vom anderen Grundstück abzugrenzen. Aber Stacheldraht ist definitiv verboten.
Die Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung eines Stacheldrahtzauns auf einem Zaun, einer Mauer oder Hecke verlangen, wenn hierdurch spielende Kinder gefährdet werden können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger hatten ihr Wohngrundstück mit einem Lamellenzaun eingefriedet, der bis zur gemeinsamen Straßenfront reicht. Auf dem Lamellenzaun befindet sich zur Seite der Nachbarn hin eine Stachel-drahtbewehrung, vor dem Zaun steht noch auf dem Grundstück der Kläger ein weiterer, etwa 1,30 Meter hoher Holzzaun. Die Stadt gab den Hauseigentümern auf, den Stacheldraht auf dem Lamellen-zaun zu entfernen. Die Verfügung, so entschied nun das Verwaltungsgericht, sei rechtmäßig. Die Stacheldrahtbewehrung auf dem Zaun müsse beseitigt werden, da sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.
Zwar sei die Höhe des Zauns nicht zu beanstanden. Jedoch sei die Stacheldrahtbewehrung trotz einer Höhe von 1,80 Meter bis 2,00 Meter über dem Erdboden für Kinder ohne weiteres zu erreichen. Von daher könne sich ein auf dem Grundstück des Nachbarn spielendes Kind an den Händen verletzen, wenn es versuche, auf den Lamellenzaun zu klettern.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Koblenz 7 K 2595/05.KO
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Bitte beachten Sie, dass wir keine Kommentare zulassen können, die beleidigend sind. Wir bevorzugen Kommentare die mit einem Namen gekennzeichnet sind, anonyme Kommentare sollen die Ausnahme bleiben.
Wir prüfen ihre Kommentare, da wir nicht ständig online sind, kann es auch mal dauern. Wir behalten uns vor Kommentare nicht zu veröffentlichen.