Mittwoch, 9. Oktober 2019

Entwurf für Erhaltungssatzung Martin-Huber-Straße beschlossen

Mit einer knappen Mehrheit stimmte der Stadtrat in der Sitzung am 08.10.19 für die Aufstellung einer Erhaltungssatzung für die Martin-Huber-Str. und den Amperweg gegen die Stimmen von CSU, FDP und ÜB gestimmt. Die Verwaltung wird zur Ausarbeitung eines Entwurfes einer Erhaltungssatzung beauftragt.

Obwohl die Inhalte dieser Satzung noch gar nicht definiert sind, sprachen die Gegner von Eingriffen in das Eigentum und Aktionismus. Die Mehrheit des Ausschusses (aber auch Hausbesitzer laut SZ-Interviews - entsprechende links am Ende des Textes) sahen dies anders. Auch die Verwaltung widersprach mehrfach der Behauptung von Rainer Rösch (ÜB), dass mit der Satzung ein Bauverbot im rückwärtigen Bereich einhergehe. Stadtrat Seidl (FDP) sprach sich dafür aus, doch erstmal die Inhalte einer solchen Satzung zu definieren. Der Hinweis, dass dies ja genau der Beschluss sei, nämlich Inhalte zu definieren und dann im Stadtrat zu diskutieren, beeinflusste auch das Abstimmungsverhalten des Kollegen Seidl nicht.




Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bedürfen der Abbruch („Rückbau“), die Änderung oder die Nutzungsänderung einer (zusätzlichen) Genehmigung durch die Gemeinde. Dabei wird am Maßstab der Erhaltungsziele der jeweiligen Satzung geprüft, ob die Maßnahme zulässig ist. Selbst der Neubau von baulichen Anlagen bedarf einer entsprechenden Genehmigung.

Die Erhaltungssatzung zu diesem Zweck gilt als „kommunaler Denkmalschutz“, denn damit kann eine Kommune unabhängig vom Landes-Denkmalschutz Quartiere oder Stadtteile vor ungewollten oder nachteiligen Veränderungen schützen. Sie kann dafür sorgen, dass sich Neubauten stärker in die Umgebung einfügen, als das allein nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot) möglich wäre, beispielsweise die Verwendung eines Satteldaches, die Eindeckungsart und -farbe, Fensterformate, Fassadenfarben. Dazu bedarf es lediglich einer fundierten Begründung in der Satzung. Gegenstand einer solchen Satzung sind häufig in einem einheitlichen oder weitgehend einheitlichen Stil erhaltene Straßenzüge oder Quartiere, aber auch Baugebiete gleicher oder ähnlicher Struktur, also solche mit einer „städtebaulichen Eigenart“. Letztere muss zwar definiert, kann aber weit gefasst werden.

Auch wenn die Erhaltungssatzung grundsätzlich bestandsorientiert ist, hat die Kommune damit Einflussmöglichkeiten auf die Bebauung und ihre städtebauliche Entwicklung, wie sie ihr mittels Bebauungsplan im Regelfall nicht zur Verfügung stehen.

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Der Pressespiegel zur aktuellen Entscheidung:

Süddeutsche
Merkur

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