Donnerstag, 15. November 2018

Warum Schutzstreifen für Radfahrer etwas völlig normales sind und eigentlich seit 20 Jahren fehlen

Bernhard Sturm, Stadtrat
Schutzstreifen für Radfahrer sind ein wichtiges Element der Radführung. Schutzstreifen wurden von der Bundesregierung in der Straßenverkehrsordnung verankert um eine Radführung im Mischverkehr zu ermöglichen. Die Anlage von Schutzstreifen ist dem Wegfall der Benutzungspflicht von untauglichen Radwegen geschuldet und sind leider bisher die einzigen Einrichtungen für Radfahrer im Mischverkehr.
  • Sie zeigen den Radfahrern => hier kann man Rad fahren. 
  • Sie zeigen den Autofahrern => hier fahren Menschen Fahrrad. 


Aus unsere Sicht ist die Abmarkierung von Schutzstreifen im Sinne der Regelwerke eine allgemeine Maßnahme zur Verkehrslenkung. Ähnlich wie Leitlinien und Abbiegespuren. 

Die Streifen hätten schon lange an vielen Stellen im Straßenraum markiert werden können, da die Anlage von Schutzstreifen, also wie und wann, welche Breite, welche Art von Linien etc. durch die „Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung - VwV-StVO“ und den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen - ERA“ definiert sind.

  • Schutzstreifen markieren einen für Radfahrer vorgesehenen Fahrbahnteil. 
  • Schutzstreifen führen im Mischverkehr Radfahrer im Sichtbereich der Autofahrer. 
  • Sie können auch auf schmäleren Fahrbahnen angelegt werden. 
  • Sie sind aber KEINE benutzungspflichtigen Radwege. 
  • Die gestrichelte Linie ist ein Hinweis auf den „geschützten“ Bereich, auf dem mit Radverkehr zu rechnen ist. 
  • Sie sind bis 1,50 Meter breit.
  • Schutzstreifen dürfen in Ausnahmefällen von Fahrzeugen überfahren werden. 
 
Neuer Schutzstreifen auf der Frühlingstraße beim Bahnhof

Neuer Schutzstreifen Freisinger Straße und Mittermayer Straße

Schutzstreifen könnten eigentlich schon seit 20 Jahren ein normaler Teil des Straßenverkehrs sein.
1997 StVO-Novelle (Radfahrnovelle)
Zitat StVO: "Allerdings befinden sich heute zahlreiche Radwege entweder in einem baulich unzureichenden Zustand oder entsprechen nach Ausmaß und Ausstattung nicht den Erfordernissen des modernen Radverkehrs. Die Benutzung solcher Radwege ist daher für Radfahrer im allgemeinen nicht ohne weiteres zumutbar.“ Damit war die Benutzungspflicht der Radwege in Frage gestellt!
Radwege sind seither nur noch bei Kennzeichnung mit den Zeichen 237, 240 und 241 (weißes Fahrrad auf blauem Grund) benutzungspflichtig.

Also, das Radfahrern auf der Fahrbahn ist meistens erlaubt!

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