Mittwoch, 3. Mai 2017

Neue Regeln Novelle der Straßenverkehrsordnung

Rad fahrende Kinder dürfen nunmehr auf dem Gehweg von einer geeigneten Aufsichtsperson auch auf dem Rad begleitet werden

Derzeitige Regelung: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum zehnten vollendeten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Erwachsene dürfen das nicht. Das führt heute häufig zu Problemen – das Kind fährt auf dem Gehweg, der Erwachsene begleitet auf der Straße. Dadurch werden die Kommunikation sowie der Sichtkontakt zum Kind - und damit die Aufsicht - erschwert.
Die Änderung des § 2 Absatz 5 StVO sieht vor, dass eine geeignete Aufsichtsperson ebenfalls den Gehweg auch mit dem Rad benutzen darf, wenn Kinder bis 8 Jahren begleitet werden. Dies erhöht die Sicherheit der Kinder auf dem Fahrrad. Eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf den Fußgängerverkehr müssen beide natürlich weiter Rücksicht nehmen.

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