Samstag, 12. Dezember 2015

Auszug aus der Kulturförderrichtlinie der Stadt Dachau

§ 2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderungen nach diesen Richtlinien sind freiwillige Leistungen der Stadt Dachau. Voraussetzung für eine verbindliche Entscheidung gegenüber einem Antragsteller ist die Verabschiedung des jeweiligen Haushaltes sowie dessen Rechtskraft.


Auszug aus der Sportförderrichtlinie der Stadt Dachau

1.2 Allgemeine Voraussetzungen
Sportförderungsleistungen der Stadt werden grundsätzlich nur für die in diesen Richtlinien genannten Zwecke und nur insoweit gewährt, als dafür im Haushaltsplan der Stadt Dachau Mittel bereitgestellt sind. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Sportförderungsleistungen kann aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden.

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