Dienstag, 11. August 2015

MIETPREISBREMSE BEI WIEDERVERMIETUNGEN


Aus den Seiten der Stadt Dachau:

Ab 01.08.2015 ist der Dachauer Mietspiegel auch bei einer Wiedervermietung einer bestehenden Dachauer Wohnung, also bei einem Mieterwechsel, anzuwenden. Die Miete darf demnach maximal 10% über dem Niveau des Dachauer Mietspiegels liegen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Dachauer Mietspiegel.

Kappungsgrenze für Mieterhöhung

Bei einer Mieterhöhung ist neben dem Dachauer Mietspiegel, mit dem sich die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln lässt, auch die im § 588 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Kappungsgrenze zu beachten. Demnach darf die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20% erhöht werden, aber immer innerhalb der Grenzen des Dachauer Mietspiegels.

Für die Stadt Dachau liegt diese Kappungsgrenze derzeit sogar bei 15% aufgrund des 
§ 588 Abs. 3 Satz 2BGB i.V.m. § 1b und Anlage 2 Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV) des Freistaates Bayern.

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