Donnerstag, 20. November 2014

Bundesregierung ergänzt das Baugesetzbuch um das Thema Asyl

Am 07. November 2014 hat der Bundesrat das am Tag zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen gebilligt. Die Neuregelungen haben folgende Erleichterungen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende zum Gegenstand:

Dauerhafte Neuregelungen:

- § 1 Abs. 6 BauGB: Die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung werden im Katalog des Abwägungsmaterials für die Bauleitplanung unter einer neuen Ziff. 13 explizit erwähnt.
- § 31 Abs. 2 BauGB: Der Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden wird explizit als Grund des Gemeinwohls erwähnt, der die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB (unter den dort weiter genannten Voraussetzungen) ermöglichen kann.

Neuregelungen, befristet bis 31. Dezember 2019:

- § 246 Abs. 8 BauGB: Im unbeplanten Innenbereich kann die Nutzungsänderung von zulässigerweise errichteten Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäuden in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, entsprechend § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB im Einzelfall auch dann zulässig sein, wenn sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

- § 246 Abs. 9 BauGB: Vorhaben im Außenbereich, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, sollen entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB teilprivilegiert sein, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

- § 246 Abs. 10 BauGB: In festgesetzten oder faktischen Gewerbegebieten können für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sons-tige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende Befreiungen erteilt werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Be-langen vereinbar ist. § 36 BauGB gilt für diese Befreiungen entsprechend.

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