Dienstag, 21. Januar 2014

Keine Kartierung der privaten Spielplätze

Die SPD beantragte die Spielplätze (insbesondere die privaten) zu kartieren um in Erfahrung zu bringen, wie viele der per Genehmigungsbescheid der Baubehörde beauflagten Spielplätze überhaupt existent sind.

Die Mehrheit sprach sich jedoch dagegen aus, weil dies eine Sache der privaten Eigentümer sei.

Kai Kühnel fragte die Verwaltung ob es richtig sei, dass die Bayerische Bauordnung die Errichtung der Spielplätze bei mehr als 3 Wohnungen vorschreibe.

Der Bauamtsleiter Simon bejahte dies.

Kai Kühnel fragte dann, dass die gängige Praxis so zu verstehen sei, dass Spielplätze im Genehmigungsbescheid zwar beauflagt würden, aber dem Volk die Botschaft übermittelt würde, dass diese dann nicht erhalten werden müssen.

Der Bauamtsleiter bekräftigte, dass die Errichtung der Spielplätze bei der Bauabnahme kontrolliert werden würde, der Erhalt aber nicht.

Die nicht ganz Ernst gemeinte Frage wie viele Stunden so ein Spielplatz erhalten werden müsse, wurde schließlich nicht mehr beantwortet.

Die CSU argumentierte, dass eine Hausgemeinschaft sich schon demokratisch einigen könne. Toller Ansatz, wenn also in ein Mehrfamilienhaus nur eine Familie mit Kind wohnt, wird der Anspruch des Kindes der demokratischen privaten Abstimmung einer Hausgemeinschaft unterworfen.

Ob der Gesetzgeber das so gemeint hat, mögen Sie selbst aus nachfolgenden Text interpretieren. Dass eine Altenwohnanlage nicht unbedingt einen Kinderspielplatz braucht kann man ja verstehen, obwohl Oma und Opa vielleicht auch einmal Besuch vom Enkel bekommen, Hauptsache deregulieren heißt die Devise. Selbst gegen das Gesetz.


Für Anlagen ab 2008
Art. 7 (2) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. 2Das gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. 3Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Kinderspielplätzen verlangt werden.



Für Anlagen vor 2008 gilt

Art. 8  Kinderspielplätze
(1) Werden Gebäude mit insgesamt mehr als drei Wohnungen errichtet,
so ist auf dem Baugrundstück ein Kinderspielplatz in geeigneter Lage anzulegen und zu unterhalten;
die Art, Größe und Ausstattung des Kinderspielplatzes richten sich nach Zahl, Art und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück.

(2) Der Bauherr darf den Kinderspielplatz auch auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herstellen, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.

Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück, oder auf einem geeigneten Grundstück in der unmittelbaren Nähe herstellen, so kann er seine Verpflichtung nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen.
Das gilt nur, wenn die Gemeinde in der Nähe des Baugrundstücks an Stelle des Bauherrn den vorgeschriebenen Kinderspielplatz oder einen der Allgemeinheit zugänglichen Kinderspielplatz herstellt oder herstellen läßt. Die Gemeinde kann Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangen.

(3) Für bestehende Gebäude mit insgesamt mehr als drei Wohnungen auf einem Grundstück kann die Bauaufsichtsbehörde die Anlage oder Erweiterung und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes verlangen.
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen oder ihre Umgebung die Anlage eines Kinderspielplatzes nicht erfordern

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