Samstag, 10. November 2012

Sozialgerechte Bodennutzung - ein Papiertiger?


Aus aktuellem Anlass hier einmal ein kleines Update zur sozialgerechten Bodennutzung in Dachau.

Sozialgerechte Bodennutzung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dachau hat auf der Grundlage von § 11 BauGB mit Beschluss
des Stadtrates vom 08.02.2000 entschieden, dass von der Möglichkeit, städtebauliche Verträge abzuschließen, Gebrauch zu machen ist.

Dies gilt für die Aufstellung von Bebauungsplänen und bei Änderungen, die eine Mehrung
von Baurecht zum Inhalt haben.

Demnach sind regelmäßig:

  1. Die Planungskosten durch die Grundstückseigentümer zu übernehmen. Hierzu zählen alle zu erhebenden und zu erarbeitenden Unterlagen und Gutachten, die für die Aufstellung und Beurteilung des Bauleitplanes erforderlich sind.
  2. Alle öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Ausgleichsflächen, Schutzflächen) insbesondere kostenlos und unentgeltlich der Stadt abzutreten.
  3. Die Erschließungskosten zu 100 Prozent zu übernehmen.
  4. Die Folgekosten in einer Pauschalhöhe von 51,13 €/m² Geschossfläche ab einer Geschossfläche von 5.000 m² für den Wohnungsbau zu übernehmen. Soweit die Geschossfläche unter 5.000 m² liegt, wird im Einzelfall geprüft und entschieden, ob Folgekosten zu übernehmen sind.
  5. Die Verpflichtung, öffentlich geförderte Wohnungen zu errichten, soweit das Gebiet wegen seiner Größe und Eignung hierzu angemessen erscheint. Diese Pflicht kann auch wertgleich in Baulandabtretung abgegolten werden.
  6. Bei gewerblichen Flächen mindestens 20 Prozent des Nettobaulandes zum Schätzwert nach der bestehenden Nutzung abzutreten.
  7. Die Kosten bzw. Maßnahmen, die nach § 1a BauGB für den Ausgleich und Ersatz des Eingriffes in Natur und Landschaft erforderlich sind, zu übernehmen. 
Bei Verpflichtung der Eigentümer im Plangebiet ökologische Projekte wie Dachbegrünungen, Regenwassernutzungsanlagen oder Blockheizkraftwerke zu realisieren, können diese auch angemessen berücksichtigt werden.

Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer hat dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Aufstellung oder Änderung des Bauleitplanes vorzuliegen. *

Die Aufträge, die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung stehen, werden von der Stadt in Auftrag gegeben. Ausnahmen hiervon können in begründeten Fällen bei Zustimmung im Bauausschuss in Betracht kommen.

Dachau, 23.04.2007
Peter Bürgel
Oberbürgermeister

* d.h. wenn nichts vorliegt, wird nichts aufgestellt

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