Donnerstag, 18. Juni 2009

Anfrage zum Kohlebezug aus Kinderarbeit in den Kohlekraftwerken mit Dachauer Beteiligung

Der Artikel im Spiegel „Kohle Kinder schuften für den Aufbau Afghanistans“ vom 15.6.09 und die aktuelle Sitzungsvorlage im Umweltausschuss zum Thema Kinderarbeit veranlassen uns zu folgender Anfrage. Um deren Beantwortung bitten wir im ebenfalls im Umweltausschuss vor allen Fraktionen.

Anfrage

Welche Maßnahmen werden bei Trianel getroffen, die die Einhaltung des IAO-Übereinkommens Nr. 182 Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit gewährleisten. Die Anfrage bezieht sich auf den Bezug von Kohle aus dem Ausland für den Betrieb der Kohlekraftwerke in Lünen und Krefeld/Uerdingen.

Begründung
Wir behaupten nicht, dass der Trianel-Konzern vor hat seine Kraftwerke mit Kohle mit der angesprochenen Problematik zu betreiben. Dennoch ist es für die Stadt Dachau als Miteigentümer wichtig, welche Regularien der Konzern sich vorgeben hat um den Bezug von Kohle die aus Bergwerken mit Kinderarbeit stammt auszuschließen.

Sollte es noch keine geben, sind die Stadtwerke anzuweisen, dass bei der Konzernleitung in Aachen eine Selbstverpflichtung inkl. deren Kontrolle beschlossen wird. Weigert sich die Konzernleitung ist dem Umweltausschuss darüber zu berichten.

In dem Artikel im Spiegel (Bild aus Spiegel–Online) heißt es u.a.
„Die meisten Minen werden illegal betrieben, die Arbeitsbedingungen in den Schächten und Stollen sind erbärmlich. Oft arbeiten auch Kinder in der staubigen Schattenwelt, vor allem in der Zentralprovinz Bamian und dort im Distrikt Kahmerd, wo sich manche Stollen in 200 bis 300 Meter Tiefe erstrecken.“
„Allein in den Gruben von Kahmerd schuften 1500 Menschen, von denen die meisten weniger als 18 Jahre alt sind, berichtet der Uno-Informationsdienst IRIN. Die Arbeit ist anstrengend, Schutzkleidung und Helme gibt es nur in Ausnahmefällen - der Turban muss genügen. Die Kinder tragen die Kohle in Säcken auf dem Rücken, der Sauerstoff in der Umgebungsluft ist knapp.“
„Doch die Maloche in der alptraumhaften Unterwelt schädigt die Kinder und Jugendlichen früh. Kopfverletzungen sind häufig und ebenso Meniskusschäden - durch das Anheben der schweren Lasten. "Wir führen keine Statistik ausschließlich für Kinder, aber die Anzahl von Lungenleiden und Augeninfektionen ist hoch, berichtet einer der Ärzte des Zentralkrankenhauses von Bamian.“


In der Vorlage zum Umweltausschuss heißt es u.a.
Nach Art. 100 der Verfassung und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Hierzu gehört das Bekenntnis des Deutschen Volkes zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 des Grundgesetzes). Zum Kernbestand dieser Menschenrechte zählt das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, wie es insbesondere in Art. 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ausdrücklich verbürgt wird. Die dort gewährleisteten Grundrechte werden nach Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrags von der Europäischen Union als Grundrechte geachtet; Gleiches gilt für Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Auch nach der Rechts- und Werteordnung der Verfassung und des Grundgesetzes hat je-der das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 101 der Verfassung, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes).
2. Das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (im Folgenden: IAO-Übereinkommen Nr. 182) ist durch Zustimmungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl II S. 1290) am 18. April 2003 in Kraft getreten (Bek. vom 28. Juni 2002, BGBl II S. 2352). Nach Art. 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 182 gelten als „Kind“ alle Personen unter 18 Jahren. Der Ausdruck „die schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ umfasst dabei nach Art. 3 Buchst. a und d des IAO-Übereinkommens Nr. 182 insbesondere:
- alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
- Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.
3. Der sich aus Art. 1 und 7 des IAO-Übereinkommens Nr. 182 ergebenden Pflicht, unverzügliche und wirksame Maßnahmen zu treffen sowie deren wirksame Durchführung sicherzustellen, wird auf nationaler Ebene durch den Vollzug der entsprechen-den Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz nachgekommen. Der Freistaat Bayern achtet darüber hinaus bei seiner Beschaffung darauf, dass bei der Herstellung bzw. Bearbeitung der entsprechenden Produkte weder gegen die nationalen Jugendarbeitsschutzgesetze verstoßen wird noch gegen Normen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zur Umsetzung des IAO-Übereinkommens Nr. 182 erlassen wurden oder die sonst dem Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit dienen.


Kai Kühnel
Für die Fraktion Bündnis für Dachau

Hinweis:

Den Spiegel Artikel in voller Länge finden Sie hier.

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