Dienstag, 6. Mai 2008

Entschädigung für weitere Bürgermeister von monatlich 200 - 5.700 €

Das Gesetz darf man derzeit noch öffentlich zitieren, deswegen einige Grundlagen:

Gesetz über kommunale Wahlbeamte

Art. 72

(1) 1 Der Beamte auf Zeit erhält für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. 2 Sie muß sich innerhalb der in Anlage 2 bestimmten Beträge halten. 3 Der anzuwendende Rahmensatz bestimmt sich nach der letzten fortgeschriebenen Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als drei Monate vor der Wahl veröffentlicht wurde.

Anlage 2 die entspr. Passage für Dachau
Weitere Bürgermeister und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50000 Einwohner 202,65 bis 607,90 €

Art. 134

4) 1 Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister, ... erhalten neben den ihnen als Gemeinderat, ... gewährten Entschädigungen eine weitere Entschädigung nach dem Maß ihrer besonderen Inanspruchnahme als kommunale Wahlbeamte. 2 Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des Vertretenen.

Der Spielraum für eine Entschädigung für den 1. stellvertretenden Bürgermeister beträgt also von mind. 202,65 € bis maximal 5.716,99 € + Zulagen im Monat.

In diesem Fenster kann der Stadtrat frei entscheiden!

Die Beratungen darüber sind öffentlichzu führen, erst wenn es um individuelle Lebensumstände (z.B. Anzahl der Kinder) geht sind sie nichtöffentlich weiterzuführen.

Zum Vergleich: ein Stadtratsreferent bekommt derzeit 42.- € im Monat Entschädigung

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