Donnerstag, 21. Februar 2008

Landratsamt korrigiert Auskunft der Verwaltung

Dr. Räpple hat in der letzten Hauptausschußsitzung nach den Bevollmächtigten Personen gefragt und die Antwort 150 - 200 Personen erhalten. Diese genannte Zahl bezog sich aber auf nahe Familienangehörige und nicht auf weitere dritte Personen.

In einer email berichtigt Max Kagerer die Auskunft der Stadtverwaltung.


Es ist richtig, dass § 27 Abs. 1 Satz 4 GLKrWO jetzt die Fassung hat, die Sie wiedergeben. Die Worte „in dringenden Ausnahmefällen“ wurden geändert in „bei plötzlicher Erkrankung“.

Diese Änderung erfolgte jedoch nicht wegen der „Dachauer Waschkorbsammler“. Es handelt sich vielmehr um eine Anpassung an die vorher vorgenommenen Änderungen des Landeswahlrechts (§ 25 Abs. 5 Satz 5 LWO). Mit den Wahlfälschungen in Dachau hat diese Änderung nichts zu tun.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO können der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen neben der wahlberechtigten Person auch an nahe Familienangehörige (z.B. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel u. ä.) ausgehändigt werden.

Die in § 27 Abs. 1 Satz 4 GLKrWO zitierten „Anderen Personen“ betrifft also nur solche Personen, die nicht die wahlberechtigte Person selbst oder nahe Familienangehörige sind. Hinsichtlich naher Familienangehöriger hat sich also
nichts geändert. Nahe Familienangehörige benötigen für eine Aushändigung eine Vollmacht ebenso wie andere Personen (§ 27 Abs. 1 Satz 5 GLKrWO), was die bisherige Anzahl an Vollmachten erklärt.

Die Unterlagen werden derzeit außer an die wahlberechtigten Personen ausschließlich an nahe Familienangehörige gegen Vollmacht ausgehändigt. Eine Aushändigung an andere Personen (als wahlberechtigte oder Familienangehörige) kommt (neben einer plötzlichen Erkrankung) nur dann in Frage, wenn eine Zusendung per Post nicht oder nicht mehr rechtzeitig möglich ist, also erst in den letzten Tagen vor der Wahl. Daran hält sich die Stadt Dachau.

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