Donnerstag, 23. Januar 2014

Spielplatzablöse statt Spielplatzrückbau

Weder die Diskussion noch das Ergebnis zum Thema Spielplätze bei privaten Wohnanlagen in der letzten Bauausschusssitzung hat uns überzeugt.

In der Bayerischen Bauordnung Art 7 Abs 2 ist eindeutig geregelt, dass solche Spielplätze dauerhaft zu errichten sind. Dauerhaft heißt nicht, dass die Anlagen der privaten Willkür der Besitzer unterworfen sind. Die Derugulierungspartei CSU will aber das Gesetz nicht akzeptieren und schreibt der Dachauer Verwaltung indirekt zusammen mit der Mehrheit des Freien Wählers vor, das bayerische Gesetz durch Nichtkontrolle zu unterlaufen.

Wir wollen mit unserem Antrag erreichen, dass eine gangbare Alternative den Bauwilligen zur Verfügung gestellt wird, wenn es Ihnen nicht möglich ist einen Spielplatz auf eigenen Grund nachzuweisen.


Einführung einer Spielplatzablöse

Antrag:

Die Stadt Dachau prüft die Möglichkeiten zur Einführung einer Spielplatzsatzung nach dem Muster der bereits bestehenden Satzung der Stadt Regensburg nach Art 7 der Bayrischen Bauordnung und den entsprechenden Vollzugshinweisen hierzu und führt nach Möglichkeit eine solche Abgabe ein.

Begründung:

Im Rahmen der Bauausschusssitzung vom 21.01.2014 wurde der SPD Antrag zu einer Kartierung von Kinderspielplätzen in privaten Wohnanlagen ab 3 Wohneinheiten behandelt. Im Laufe der Sitzung wurde offenkundig, dass eine solche Kartierung nicht möglich ist und somit von Seiten der Stadt Dachau nicht gewährleistet werden kann, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Kinderspielplätze in größeren Wohnanlagen auf Dauer bestehen.  

Neben der gängigen Praxis, dass solche Spielplätze nach kurzer Zeit aus Wohnanlagen wieder verschwinden, sind solche Spielplätze meist viel zu klein, schlecht ausgestattet und an unattraktiven Stellen platziert.

Die wesentlich bessere Alternative dazu wäre, die Einnahmen aus einer Spielplatzablöse in neue attraktive Spielplätze bzw. in die Erweiterung und Aufwertung bestehender Spielplätze in städtischer Hand zu investieren. Solche Spielplätze sind von dauerhaftem Bestand. Zudem haben diese den Vorteil, dass hier Treffpunkte für ganze Wohnquartiere entstehen können, während Spielplätze auf Privatgrund meist ungenutzt bleiben.

  
Kai Kühnel
Für die Fraktion Bündnis für Dachau

Siehe auch §9 Regensburger Satzung

§ 9 Ablösebeträge für Kinderspielplätze

(1) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der unmittelbaren Nähe herstellen, so kann er seine Verpflichtung nach dieser Satzung auch dadurch erfüllen, daß er sich der Stadt Regensburg gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen. Das gilt aber nur, wenn die Stadt Regensburg in der Nähe des Baugrundstücks anstelle des Bauherrn den vorgeschriebenen Kinderspielplatz oder einen der Allgemeinheit zugänglichen Kinderspielplatz herstellt oder herstellen läßt.

(2) Stellt die Stadt Regensburg anstelle des Bauherrn den vorgeschriebenen Kinderspielplatz (privater Kinderspielplatz) her, so hat der Bauherr die vollen Kosten für die An-lage und Unterhaltung dieses Kinderspielplatzes zu tragen. Dies gilt entsprechend, wenn die Stadt Regensburg eine Gemeinschaftsanlage nach Art. 53 und 54 BayBO errichtet.

(3) Stellt die Stadt Regensburg einen der Allgemeinheit zugänglichen Kinderspielplatz her, so hat der Bauherr einen Ablösebetrag in Höhe der angemessenen Kosten, unter Berücksichtigung der Anforderungen der §§ 2 und 4 dieser Satzung und der Kosten des Unterhalts, zu entrichten. Der Verpflichtete kann durch Vertrag mit der Stadt Regensburg die Unterhaltung des Kinderspielplatzes übernehmen.

(4) Die Stadt Regensburg kann vor Beginn des Bauvorhabens Sicherheitsleistungen in Höhe der sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge verlangen.



Ein Danke für den Entwurf an Michael Eisenmann  




Parteiübergreifende Suche

Benutzerdefinierte Suche